28 Nov 2005, 2:08pm
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Entwicklungsbeeinträchtigung und Entwicklungsgefährdung

Die Definition dieser Begriffe – ein Zitat aus der (PDF-)Broschüre "Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien"; herausgegeben von der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten:

Maßstab ist die Eignung von Angeboten, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen und zu gefährden.

Es wird davon ausgegangen, dass mit fortschreitendem Alter eine beeinträchtigungslose Verarbeitung von Medieninhalten möglich sein wird bzw. Erwachsene evtl. verbleibende Beeinträchtigungen in gewissen Umfang selbst verantworten müssen.

Zu beurteilen ist also, bis zu welchem Alter von einem Angebot Beeinträchtigungen oder Gefährdungen ausgehen.

Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 JMStV umfasst sowohl Hemmungen als auch Störungen der Entwicklung sowie Schädigungen der Kinder und Jugendlichen.

Auf der individuellen Dimension sind insbesondere [zu beachten:]

  • Beeinträchtigungen durch Ängstigungen und andere psychische Destabilisierungen […]

  • Übernahme von Verhaltensmustern, die zu körperlichen oder seelischen Verletzungen führen können

Auf der sozialen Dimension ist es erforderlich, sich in die Gesellschaft mit ihrer Werteordnung insgesamt einfügen zu können[.]

[D]eshalb ist zu beachten, ob bei den medialen Angeboten die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Grundrechte einschließlich ihrer Schranken für Kinder oder Jugendliche als zentraler Maßstab der gesellschaftlichen Werteordnung erkennbar bleiben.

Wenn Kinder oder Jugendliche aufgrund ihres Alters abweichende Darstellungen z.B. im Bereich von

  • Menschenwürde

  • Toleranzgebot

  • Schutz von Ehe und Familie

  • Demokratieprinzip

nicht mit ausreichender Differenziertheit und Distanz verarbeiten können, ist von einer Entwicklungsbeeinträchtigung auszugehen.

Im Hinblick auf die Rechte des Kindes sind Erziehungsziele auch stets die Erziehung im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität; auch eine Einwirkung auf diese Erziehungsziele ist somit bedeutsam.

Der Begriff der Entwicklungsgefährdung ist im JMStV nicht ausdrücklich geregelt, sondern findet sich bei den Unzulässigkeitstatbeständen nur im Rahmen einer bereits erfolgten

  • Feststellung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV), einer

  • schweren Jugendgefährdung (z.B. einfache Pornografie § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV) und eines

  • Verbreitungsverbotes von offensichtlich schwer jugendgefährdenden Angeboten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV).

Einzelne Beispiele für das Vorliegen einer Entwicklungsgefährdung lassen sich dem JuSchG entnehmen.

Gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG zählen hierzu insbesondere unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit und Verbrechen oder Rassenhass anreizende Angebote.

Aus der Gesetzessystematik ist ersichtlich, dass an das Vorliegen einer Entwicklungsgefährdung im Vergleich zur Beeinträchtigung strengere Maßstäbe geknüpft sind.

Sie setzt einen stärkeren Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Vergleich zur Entwicklungsbeeinträchtigung voraus.

Es muss die naheliegende Gefahr einer ernsthaften Entwicklungsschädigung Minderjähriger bestehen.

Bei der Feststellung der Entwicklungsgefährdung, ebenso der Beeinträchtigung, ist dabei auch auf den besonders anfälligen ("gefährdungsgeneigten") Minderjährigen [einzugehen].

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